Der 19. Mai – ein historischer Tag für Österreich. Das lange Warten hat endlich ein Ende: Gastronomie, Hotels, Freizeit- und Kultureinrichtungen öffnen und auch Zusammenkünfte dürfen wieder stattfinden. Die Covid-Verordnungen haben allerdings bis dato für große Verwirrung gesorgt. Was ist eigentlich erlaubt?
Die 3-G-Regel
Damit ist nicht die dritte Generation von Mobilfunkstandards gemeint, sondern die Einteilung in geimpfte, getestete und genesene Personen. Die drei Gs bedeuten also ein Stück weit Freiheit. PCR-Tests sind für 72 Stunden ab Probenahme gültig, Antigentests einer befugten Stelle (wie „Österreich testet) für 48 Stunden und Selbsttests für 24 Stunden. Ärztliche Bestätigungen bei bereits erkrankten Personen gelten für sechs Monate. Nachweise über Antikörper sind für drei Monate gültig.
Wer bereits einmal geimpft wurde, kann den Nachweis ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung erbringen. Nach einer Vollimunisierung (wie etwa nach der 2. Impfung) ist der Impfnachweis für neun Monate gültig.
Die 3-G-Regel gilt also in den meisten Fällen als wesentliche Voraussetzung für Freizeitaktivitäten. Wer nicht getestet, geimpft oder bereits an Corona erkrankt ist, darf unter Umständen nicht an Veranstaltungen teilnehmen.
Die Pandemie in Verordnungstiteln
COVID-19-Lockerungsverordnung
COVID-19-Maßnahmenverordnung
COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
COVID-19-Notmaßnahmenverordnungab 19. Mai
COVID-19-Öffnungsverordnung— Martin Thür (@MartinThuer) May 9, 2021
Regeln für die Gastronomie
Um 22 Uhr ist Sperrstunde. Das bedeutet: Bars und sonstige Nachtlokale bleiben weiterhin geschlossen und es werden auch keine Lockerungen in Aussicht gestellt. In geschlossenen Räumen dürfen nur vier erwachsene Personen und höchstens sechs Kinder aus unterschiedlichen Haushalten an einem Tisch Platz nehmen.
Zum Glück hat Wien großartige Schanigärten, die euch die Lockerungen versüßen. Die 10 besten findet ihr übrigens hier.
Outdoor gilt eine Beschränkung auf höchstens 10 Erwachsene und 10 Kinder. Außerhalb des zugewiesenen Platzes gilt Maskenpflicht (FFP2).
Kultur & Freizeit: Party erlaubt?
Für Kulturbetriebe und Freizeiteinrichtungen (wie beispielsweise Museen) gibt es keine Sonderbehandlung. Diese müssen genauso wie Gastronomiebetriebe um 22 Uhr schließen. Außerdem muss eine FFP2-Maske getragen und zu haushaltsfremden Personen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.
Veranstaltungen dürfen zwar stattfinden, allerdings unterliegen diese ebenso strengen Beschränkungen: Ohne Sitzplätze dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen. Dabei ist die Ausgabe von Speisen und Getränken verboten. Ab 11 Teilnehmer*innen muss die Veranstaltung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Teilnehmen dürfen nur getestete, geimpfte oder genesene Personen (3-G-Regel). Zu haushaltsfremden Menschen ist ebenso ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Das macht eine ausschweifende Party wohl eher unmöglich.
Der Unterschied zu Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen besteht darin, dass Personen aus verschiedenen Haushalten eine gemeinsame Besuchergruppe bilden können. Zwischen dieser und einer fremden Besuchergruppe ist der Abstand von zwei Metern einzuhalten. Auf zugewiesenen Sitzplätzen können Besucher*innen Getränke und Speisen konsumieren. Veranstaltungsorte dürfen maximal zu 50% ausgelastet werden.
Veranstaltungen ab 51 Personen dennoch möglich?
Bewilligt die Bezirksverwaltungsbehörde Zusammenkünfte, dürfen diese auch stattfinden, wenn die Besucheranzahl 50 übersteigt. Voraussetzung ist allerdings die Vorlage eines bestimmten Konzepts, das einer potenziellen Ansteckung vorbeugen soll.
Dann werden in geschlossenen Räumen sogar 1.500 und im Freien 3.000 Personen zugelassen. In jedem Fall gelten FFP2-Maskenpflicht und die 3-G-Regel.
Sportliche Aktivitäten: Zwei Meter statt Elfmeter?
Ab 19. Mai sind Fitnessstudios und Sportvereine wieder geöffnet. Allerdings darf die FFP2-Maske nur während der Sportausübung abgenommen werden. Für alle Sportarten, ausgenommen Kontakt- und Mannschaftssport (wie z.B. Fußball), gilt der 2-Meter-Abstand.
Nicht wettkampfsmäßg betriebener Sport darf mit maximal 10 Personen im öffentlichen Raum stattfinden. Möchten beispielsweise mehr als 10 Freunde gemeinsam Fußball spielen, muss diese Zusammenkunft vorher angezeigt werden.
Baby bist du der 19. Mai oder warum sehne ich mich so nach dir
— Möwi (@moewingers) May 12, 2021
Keine Maskenpflicht beim Musizieren
Musikgruppen, wie etwa Chöre und Bands, müssen lediglich die 3-G-Regel und den Mindestabstand von zwei Metern einhalten. Des Weiteren darf pro 20 Quadratmeter nur eine Person eingelassen werden. Das Tragen der FFP2-Maske gilt lediglich als Empfehlung.
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