Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Syannah mit neuer Single: Inspiriert, um andere zu inspirieren
Mit gerade mal 23 Jahren streckt sie bereits ihre Hand nach der großen Bühne aus – und will damit auch […]
WARDA Club-Guide Episode 5: der Volksgarten
Ein Place to be, der seit Jahrzehnten Bestand hat: Der Volksgarten, auch bekannt als VOGA. Ein wahres Urgestein der Wiener Partykultur.
Ist Naturschutz rassistisch? Über "Prostituierte Wissenschaftler und NGO-Piraten"
Eine Ansage, wie ein Roundhouse-Kick! Der kenianische Ökologe Mordecai Ogada erläutert in seiner Streitschrift „The Big Conservation Lie“ (Die große […]
Libanon: Ein Land leidet seit 30 Jahren - Früher, Heute, Wende?
Verpasst hat es wohl niemand. Riesige Explosionen, erschreckende Bilder, zerstörte Häuser und verzweifelte Menschen – der Libanon, vor allem Beirut […]
Indisch essen in Wien: die 10 besten indischen Restaurants der Stadt
Indisch essen gehen in Wien? Wir haben die 10 besten indischen Restaurants in Wien für dich gefunden. Damit dein Masala nie mehr zum Fail wird!
Sold Out? Deine letzte Chance auf Tickets für das FM4 Geburtstagsfest 2026!
Die Ottakringer Brauerei wird am 24. Jänner 2026 aus allen Nähten platzen, das Line-Up ist gewohnt stabil – und ja, […]







