Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Karate Andi kackte im Flex auf voller Linie ab
Karate Andi ist bekannt für Assi-Rap und seine harten Sprüche. Doch kann er seine Punchlines auch live übermitteln? Wir wollten uns das nicht entgehen lassen und waren gestern beim Gig im Flex.
Syannah mit neuer Single: Inspiriert, um andere zu inspirieren
Mit gerade mal 23 Jahren streckt sie bereits ihre Hand nach der großen Bühne aus – und will damit auch […]
The Idol: Lily-Rose Depp und The Weekend auf den Spuren von 50 Shades of Grey
Lily-Rose Depp und The Weekend haben die Hauptrollen in der HBO-Serie The Idol. Eine an sich gute Serie. Auch wenn […]
The Devil wears Pink: Wie Hollywood Weiblichkeit verteufelt
„Coming of Age“- Filme erfreuen sich schon seit Jahrzehnten an großer Beliebtheit. „Coming of Age“ ist ein Sammelbegriff für Filme, […]
Amnesty Austria: Instagram-Filter gewährt Blick in das Leben Geflüchteter
Auf der Suche nach Schutz müssen Geflüchtete oft auf Notlösungen zurückgreifen. Viele leben in verlassenen Gebäuden, meist ohne Strom und […]
Vegan frühstücken in Wien: 10 Lokale, die du unbedingt besuchen solltest
Glücklicherweise gibt es in einer Weltstadt wie Wien mittlerweile eine große Vielfalt an Restaurants und Cafés, die pflanzliche Alternativen anbieten. […]







