Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
"Eine andere Freiheit": Dunning-Kruger-Effekt in Form einer Pseudo-Doku
Die Zahl der Coronainfektionen steigt in Österreich wieder rasant an. Vor einigen Monaten wäre bei 2000 Neuinfektionen pro Tag bereits […]
Berliner Babo: Streetfood aus Berlin
Der Burger-Tempel Berliner Babo hat seinen Grill auch in Wien aufgestellt. Wir haben den kulinarischen Allrounder für euch getestet.
Altes als Neues verkaufen: Tricks aus der Welt der Pharmaindustrie
In regelmäßigen Abständen überraschen uns die Pharmafirmen mit immer „neueren“ und „innovativeren“ Arzneimitteln. Doch eine bessere Wirkung bleibt aus. Lange […]
Deepfake - glaube nicht alles, was du siehst
Wie sinnvoll ist technologischer Fortschritt, wenn ein gesellschaftlicher Fortschritt dadurch potenziell gefährdet wird? Deepfake bringt mögliche Manipulation auf eine neue Ebene und könnte in den falschen Händen großen Schaden anrichten. Was ist Deepfake und welche Vor- und Nachteile bietet diese Technologie?
Kommentar der Woche: Rosi, Franzi und die Impfgegnerschaft
Die sozialen Medien strotzen nur so vor Meinungsbildung. Manchmal weniger fundiert, manchmal mehr. Gerade während der Corona-Krise nehmen die Symptome […]
Dichtestress im Stadtraum: Game reflektiert Problematik
Städte sind das Wohnkonzept der Zukunft. Vor allem in Hinblick auf Nachhaltigkeit, ökologischer Fußabdruck und Co sind diese architektonischen Konstrukte […]








