Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Sperma-Terrorismus in Südkorea: sexualisierte Gewalt gegen Frauen
Südkorea, bekannt für den Telekommunikations- und Elektronik-Giganten Samsung, den Autohersteller Kia und eine überaus kreative Filmindustrie. Nun darf es seine […]
Das Phantom der Oper: ein Musical für die Ewigkeit
Seit seiner Premiere im Jahr 1986 hat das Ausnahmemusical Das Phantom der Oper die Herzen von Millionen Menschen weltweit erobert […]
WARDA Club-Guide Episode 7: die Grelle Forelle
Als Expert*innen der Wiener Eventkultur erkunden wir für euch die Nachtclubs der Stadt! Den Anfang macht die Grelle Forelle.
ÖVP: Symbolpolitik, vermeintliche Abschiebungen und die Opferrolle
Die UNO warnt vor einer absoluten humanitären Katastrophe in Afghanistan. Schätzungsweise hätten 14 von 38 Millionen Menschen nicht genug zu […]
Vienna Shorts kehren ins analoge Kino zurück: 360 Filme aus 70 Ländern!
Nach zweijährigem, pandemiebedingtem Rückzug in den digitalen Lichtspielraum kehren die Vienna Shorts in ihrer 19. Ausgabe endlich in die analogen […]
Werbung in Träumen: Das Potenzial von TDI birgt Gefahren
Der Superbowl ist jedes Jahr für viele Sportfans ein unvergessliches Ereignis. Eine noch größere Bedeutung hat dieses Sportevent für die […]







