Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Der ganz normale Esoterik-Wahnsinn: Ist Österreich noch zu retten?
Die Corona-Pandemie hat mit ihren unzähligen Lockdowns die Sichtungen vermeintlich paranormaler Phänomene noch einmal in die Höhe getrieben. Doch in […]
Unterhaltung der Spitzenklasse: Circus-Theater Roncalli verzaubert Wien
Das berühmte Circus-Theater Roncalli ist wieder im Lande und beehrt die österreichische Hauptstadt mit einem, noch bis 09. Oktober andauerndem Gastspiel.
Wenn Politik versagt, rettet die Kunst – Festival für Moria und Moria 2.0
Wie so oft greifen KünstlerInnen ein, wenn Staaten sich weigern, menschlich und sozial zu handeln. Die Brände im Flüchtlingslager Moria […]
"Ask me anything" zum Untersuchungsausschuss: Jan Krainer am 5. Juli auf Reddit
Der SPÖ Fraktionsführer im Untersuchungsausschuss, Jan Krainer, veranstaltet morgen, am 5. Juli, ein „AMA“ (Ask me anything) auf Reddit. Damit […]
Digitales Nomadentum - wie auch du bald von überall auf der Welt arbeiten kannst!
Der Gedanke von täglichem Pendeln, 9-5 und stickiger Büroluft nimmt dir die Luft zum Atmen? Dann haben wir gute Neuigkeiten […]
Wien bekommt mit Club „Heidi“ Locationzuwachs: Champagner, Musik und mehr
Nach dem O, dem Inc. und der Hannelore legt die Horst-Group mit der Heidi weiter nach. Sie hätten sich keinen […]







