Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Kreiml & Samurai: Owezahn23 und die Kunst der Prokrastination
Kreiml und Samurai läuten mit ihrer neuen Hymne Owezahn23 den Partysommer ein. Mit gewohntem Wiener Schmäh wird die Prokrastination zurLebenseinstellung.
7 Millionen ungeplante Schwangerschaften - verheerende Auswirkungen für Frauen
Die Coronakrise durchdringt jeden einzelnen unserer Lebensbereiche – manche mehr, manche weniger. So auch das Thema Sexualität und in Folge dessen zwangsläufig auch ungeplante Schwangerschaften. Die UNO schreit auf – die Pandemie und die auferlegten Ausgangsbeschränkungen könnten laut ihren Berechnungen mehr als 7 Millionen nicht geplante Schwangerschaften und weitere massive Auswirkungen für Frauen zur Folge haben.
Instagram: Das toxische Netzwerk? - gelungene ARTE-Doku klärt auf
Istagram ist mittlerweile zu einem must have geworden. Wie mitunter gefährlich diese App jedoch ist, veranschaulicht eine sehenswerte ARTE-Doku, die mangesehen haben muss.
Die stille Epidemie der Einsamkeit unter jungen Menschen
Trotz Gruppenchats, DMs und hunderten Follower*innen fühlen sich heute so viele junge Menschen einsam wie noch nie. Klingt paradox, ist […]
WIEN: Pride 2024 // cat calling, trash und demonstration
Dieser Artikel enthält einen PERSÖNLICHEN und SUBJEKTIVEN Bericht über die Pride Parade/Regenbogenparade 2024 in Wien.
Die fünf E des Narzissmus – nach Reinhard Haller
Eine narzisstische Störung kann, laut Reinhard Haller, in fünf entlarvende Eigenschaften bzw. Verhaltensweisen eingeordnet werden.








