Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Der Fall Dr. Gebru: wie Rassismus in künstlicher Intelligenz weiterlebt
Der Abgang der angesehenen Google Wissenschaftlerin Dr. Timnit Gebru gibt der Debatte über Rassismus in der Technologiebranche neue Aufmerksamkeit. Denn […]
Biden bittet Amazon zur Kasse: Steuerflucht adé!
Der amtierende Bundespräsident nimmt nun Ungerechtigkeiten ins Visier. Nachdem das Multimilliarden-Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 keinen Cent steuern […]
Die FIRE-Bewegung: Rente und finanzielle Freiheit mit Vierzig?
Mit 40 Jahren in Rente? Die FIRE-Bewegung ist vor allem für die jüngeren Generationen ein Vorbild. Was steckt hinter dem Trend?
Lieferadresse Deutschland - Paketweiterleitung nach Österreich schnell und einfach
Bei vielen Onlineeinkäufen kann der gewünschte Artikel oft nicht nach Österreich geliefert werden kann. Es gibt jedoch eine Lösung: Eine deutsche Lieferadresse für österreichische Kunden und Kundinnen. Mit ÖsterreichPaket kannst du dir all deine Bestellungen aus Deutschland sicher, schnell und günstig nach Österreich weiterleiten lassen.
Digitale Sprachassistenten: Haben Siri, Alexa und Co ein Sexismusproblem?
Sprachassistenten: Wir kennen sie als höflich, zuvorkommend und hilfsbereit. Meist sind die digitalen Assistenten weiblich und verkörpern damit auch gewisse […]
Graffiti als Marketingstrategie: Bunte Wände für farbenfrohe Werbung
In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit der Sprühkunst im Marketingbereich. Mittlerweile ist diese Werbestrategie keine Seltenheit mehr.








