Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Warum der Fußball in Österreich ein Aggressionsproblem hat
Ausschreitungen in Österreichs Fußball sind leider keine Seltenheit. Was steckt hinter den Aggressionen und der Gewalt am Fußballplatz?
Schulschließung: Eltern im Spannungsfeld - egal wie, es ist falsch
Zwei Wochen nach den Oberstufen wechseln ab heute auch alle anderen Schulstufen ins Distance-Learning. Zuhause bleiben ist angesagt. Doch es […]
Loverboy: Perfider Menschenhandel
Loverboys gaukeln eine Liebesbeziehung vor und zwingen die Mädchen später in die Prostitution. Hier erfährst du alles über die Masche.
Die dunkle Triade: Beruflicher Erfolg, Merkmale und Charakteristika
Fakt ist: Eine von hundert Personen ist ein Psychopath. Es gibt nur ein Berufsfeld, in dem man genauso viele Psychopathen […]
Greenwashing - wenn Unternehmen die Verbraucher verhöhnen
Nachhaltigkeit und fairer Handel wird in unserer Gesellschaft immer wichtiger, das haben längst auch Unternehmen begriffen, denn Bio, Fairtrade und Co. verkaufen sich gut. Der Markt der Zukunft ist grün, zumindest optisch. Oft steckt aber eine glatte Lüge dahinter.
Warum sind Songtexte dümmer geworden?
Warum die Lyriks der Musik im Laufe der Jahre simpler und repetitiver geworden sind? Eine Studie enthüllt die Gründe.








