Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Taquería La Ventana: die authentischsten Tacos in ganz Wien
Du suchst die besten Tacos in ganz Wien? Wir haben sie für dich gefunden. Und zwar in der Taquería La Ventana.
Biden bittet Amazon zur Kasse: Steuerflucht adé!
Der amtierende Bundespräsident nimmt nun Ungerechtigkeiten ins Visier. Nachdem das Multimilliarden-Unternehmen in den Jahren 2017 und 2018 keinen Cent steuern […]
Warum Serien heutzutage wertlos sind: das betrogene Potenzial eines Mediums
Ganz egal, ob es sich um gute Serien handelt, sie ein Nischenpublikum bedienen oder von hartgesottenen Fans spezieller Genres gefeiert […]
Smartwatch und Wireless-Kopfhörer waren gestern: nun kommt die Audio-Brille
Wie weit geht Technologie noch? Ein Grazer Startup macht den nächsten Schritt und geht nach der Smartwatch und Wireless-Kopfhörern den […]
Identitäre auf der Hofburg - Aktion während Kranzniederlegung
Wieder einmal fallen die Identitären unangenehm auf, nachdem sie die Kranzniederlegung am Heldenplatz stören. Mit Bengalen und einem Banner ausgestattet, […]
Blutbuch – Kim de l'Horizons fulminantes, non-binäres Romandebüt
Mit Kim de l'Horizons Debütroman Blutbuch (erschienen bei DuMont) ist seit langem und endlich, endlich, muss man sagen, nein, endlich, muss man schreien! ein Text erschienen, der literarisch geradezu meisterhaft ein Phänomen einzufangen vermag, mit dem sich viele Literaturschaffende schwertun.







