Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Emissionshandel: Effekt auf den Klimaschutz durch steigende Preise und Spekulationen
Emissionshandel klingt für viele erst mal vertrauenerweckend. Allein die Implikation des Wortes „Handel“ suggeriert bei manchen ein Instrument, dem wir […]
Mini-Apartments in Tokio: 10m2 für 77 Cent im Monat: was steckt dahinter?
Im Zentrum von Tokio werden Wohnungen vermietet, deren Fläche nur 10 Quadratmeter beträgt und deren Miete mindestens genauso klein ist. […]
Bundesweite Razzia gegen „Pedo Hunter"
Am Freitag, dem 21. März, wurden von der Polizei bundesweite Razzien durchgeführt. Der Verdacht auf Mord und mehrere Anschläge auf […]
„Koste es, was es wolle“: Kurz Ausspruch bewahrheitet sich nur für Reiche
Wer kann sich noch an die Ansprache „unseres“ Bundeskanzlers Sebastian Kurz erinnern, als im März die Corona-Pandemie auch Österreich erreichte. […]
Elon Musk: Düstere Vergangenheit und miserabler Umgang mit Belegschaft
Elon Musk gilt als der cool angehauchte Nerd der Milliardärs-Szene. Laut „Forbes-Liste 2022“ rangiert er mit mehr als 80,1 Milliarden […]
Digitalisierung und Gesundheit - Fluch oder Segen?
Eine Zukunft, in der Algorithmen die Behandlung und das Gespräch zwischen Arzt und Patient*in ersetzen: Verlust oder Fortschritt?







