Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
ECOMMERCE DAY 2022 - #gamechanger: Handelsverband lädt zum Pflichttermin für die Handelsbranche
Der 22. Juni 2022 steht ganz im Zeichen des Online-Handels, dessen Herausforderungen und aktuellen Trends, sowie innovativen Ideen und Visionen. […]
Eine Welt voller Geschmack aus Graz – kochen und trinken mit Van den Berg
Wegen eines ausführlichen Produkttests bekamen wir eine Reihe an Gewürzen und hochwertigen Drinks in die Redaktion zugesendet. Van den Berg […]
23 vegane Restaurants in Wien: Genuss in jedem Bezirk
Vegane Küche und Ernährung sind schon seit vielen Jahren auch bei uns in Österreich in der Mitte der Gesellschaft angekommen. […]
Vorhang auf: 7 alternative Theater und Bühnen in Wien
Wien eilt schon seit geraumer Zeit der Ruf voraus eine Kultur-Hauptstadt zu sein. Das ist kein Geheimnis. Die Wiener Oper […]
Witzig, charmant und wortgewandt: Clap Clapinger aus Wien
Als Musiker in Wien deutschsprachig aufzutreten, authentisch zu bleiben und dabei zu brillieren – das schaffen nur die Wenigsten. Clap […]
Smartwatch und Wireless-Kopfhörer waren gestern: nun kommt die Audio-Brille
Wie weit geht Technologie noch? Ein Grazer Startup macht den nächsten Schritt und geht nach der Smartwatch und Wireless-Kopfhörern den […]







