Deja Vu! Als hätte es nicht schon einmal seitens des Verfassungsgerichtshofes geheißen, dass Eingriffe in den privaten Raum unzulässig seien, startet die Regierung mit einem neuen Gesetzesentwurf den nächsten Versuch. Beschränkungen und Strafen. Die Erläuterungen zum Entwurf offenbaren geringere Anforderungen für Ausgangssperren, Eingriffe in private Räumlichkeiten und Verlängerung der Begutachtungsfristen bei Verdienstentgang.
Mit einer Begutachtungsfrist bis zum 09. März – ganze 6 Tage (!) – langt wieder einmal ein äußerst fragwürdiger Gesetzesentwurf beim Nationalrat ein. Der Vorschlag zur Novelle des Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz liest sich, als hätte es letztes Jahr keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben. Die Regierung beruft sich auf Verhältnismäßigkeit und Zulässigkeit unter bestimmten Gesichtspunkten.
Heute wurde einer der größten Anschläge auf den liberalen Rechtsstaat seit Beginn der Krise in Begutachtung geschickt. Ein neuer Vorschlag einer Novelle des Epidemiegesetz und des Covid-MG, die dem Gesundheitsminister noch weitere Befugnisse gibt. https://t.co/6zfmxr2NGz
— Florian Horn (@fhorntweets) March 3, 2021
„Klargestellt wird, dass Orte der Zusammenkunft sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum liegen können, eine Kontrolle durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im privaten Wohnbereich gemäß § 28a Abs. 1a letzter Satz aber jedenfalls nicht zulässig ist.“ In den Erläuterungen wird ein Eingriff dennoch indirekt legitimiert, „wonach Kontaktbeschränkungen als gelindere Mittel zu einer Ausgangsbeschränkung zu sehen sind.“
„Als Veranstaltungen gelten Zusammenkünfte von zumindest vier Personen aus zumindest zwei Haushalten.“ Hier wird die reine Zusammenkunft zur Veranstaltung. Zusätzlich gilt ab nun, dass nach „Beschaffenheit des Ortes der Zusammenkunft sowie nach dem Grad persönlicher Beziehungen“ entschieden wird. Die Höhe der Strafe bei Missachtung beträgt je nach Voraussetzungen 500 € oder 1450 €.
Für den Gesundheitsminister wird zudem der Weg zu Ausgangsbeschränkungen verkürzt: „Dabei müssen nicht alle Maßnahmen gemäß den §§ 3, 4 und 4a sowie § 15 EpiG ausgeschöpft werden, wenn eine Ausgangsregelung zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unter Berücksichtigung aller beteiligten Interessen zweckmäßiger erscheint.“
Zu hoffen bleibt, dass die Opposition rasch reagiert und sich gegen diese Novelle stellt. Dass die Pandemie ein schnelles Handeln braucht, legitimiert noch keine fragwürdigen Entwürfe. Erst recht nicht angesichts des Know-Hows, das man im letzten Jahr gewinnen konnte. Dass ein Lockdown wohl unumgänglich scheint, bleibt unbestritten. An der Ausführung scheint es nur wieder einmal zu hapern.
Titelbild Credits: Shutterstock
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Boysober: warum Frauen von Männern die Schnauze voll haben
Boysober. Immer mehr Frauen haben die Schnauze voll von den Männern und machen einen sprichwörtlichen Entzug. Was steckt hinter dem Trend?
ADHS, Autismus und Co.: Wunsch nach Heilung oder Aufmerksamkeit?
Wer durch Social Media scrollt, bekommt schnell den Eindruck: Jeder Zweite hat ADHS, ist „neurodivergent“ oder „im Spektrum“. Manche finden […]
Ein Häupl für die Nacht - Wien braucht auch nach 16:00 ein geöffnetes Amt
Wer kennt das nicht? Man feiert eine gute Party, bis kurzerhand die Polizei aufkreuzt und spätestens beim dritten Besuch Anzeige erstattet, oder die Party auflöst. Im privaten Kontext erscheinen Gesetzeslage und Strafen noch tragbar, im gewerblichen Kontext sieht die Sache jedoch ganz anders aus. ClubbetreiberInnen, sowie VeranstalterInnen sehen sich in Großstädten mit einer Vielzahl an Problemen konfrontiert, die einerseits Kosten explodieren lassen, oder andererseits Events komplett unterbinden.
Nova Rock erteilt Absage für 2021
Während in anderen Ländern bereits ein Fahrplan seitens der Regierungen existiert, sind Festival-Veranstalter hierzulande bisher auf sich allein gestellt – […]
Abtreibungsverbot in Polen - bei weitem nicht das einzige Land
Das Thema dominiert sein mehreren Wochen die Medien: Polen schränkt sein Abtreibungsgesetz dramatisch ein. Doch was genau bedeutet das überhaupt? […]
Covid nicht für alle Vorbei: Long Covid Patientin im Interview
Corona ist vorbei? Auch wenn viele das Ende der Pandemie feiern. Für Long Covid Patienten ist sie es noch lange nicht! Wir trafen eine Betroffene zum Interview.







